SKS Theorie (Fragenteil)

Startseite 9 SKS Theorie 9 Schifffahrtsrecht (SKS) 9 Geltungsbereich und allgemeine Regeln der KVR

SKS Theorie (Fragenteil)

Startseite 9 SKS Theorie 9 Schifffahrtsrecht (SKS) 9 Geltungsbereich und allgemeine Regeln der KVR

Geltungsbereich und allgemeine Regeln der KVR

Die Kollisionsverhütungsregeln (KVR) gelten weltweit, also auf allen Meeren. In den von den Anreinerstaaten beanspruchten Küstenbereichen gelten sie üblicherweise zusammen mit nationalen Regelungen. Im deutschen Küstenmeer gelten neben den KVR die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) und in den Häfen dann mancherorts spezielle Hafenordnungen. Die speziellere Regelung hat dabei immer Vorrang vor der allgemeineren. Wenn also die SeeSchStrO nichts anderes bestimmt, gelten also die KVR auch im Geltungsbereich der SeeSchStrO. (SR 60)

Zu den KVR gibt es eine Verordnung, die VO KVR. Damit werden einige Bestimmungen der SeeSchStrO übernommen und gelten damit dann auf den Seeschifffahrtsstraßen und für alle deutschen Schiffe auch darüber hinaus (im Amtsdeutsch: “alle Schiffe, die die Bundesflagge führen”) es sei denn, dass in den Hoheitsgewässern anderer Staaten abweichende Regelungen gelten. (SR 2)

Alkohol in der Schifffahrt

Wozu ist die VO KVR konkret da? Damit wird z.B. geregelt, welche Alkoholgrenzen nicht überschritten werden dürfen. In den KVR selbst gibt es zum Alkohol keine Regel, dafür aber in der VO KVR (übernommen von der SeeSchStrO). Dort heißt es: “Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung eines Fahrzeuges oder in der sicheren Ausübung einer anderen Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes behindert ist, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben.” (SR 3) (SR 83)

Die konkreten Grenzen für Alkoholkonsum sind 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. (SR 4) (SR 84)

Reality Check

Beim Alkoholkonsum auf Booten solltet ihr mehrere Dinge bedenken: Erstens ist Bootfahren eine sehr komplexe Angelegenheit, die körperliche und geistige Fitness voraussetzt. Zweitens erreicht man die 0,5 Promille auf Booten üblicherweise schneller als an Land. Denn ihr seid in der Sonne und habt vermutlich weniger Wasser getrunken, als ihr an Land trinken würdet. Ihr seid also schon leicht dehydriert. Wenn ihr dann ein alkoholisches Getränk trinkt, wandert der Alkohol sehr schnell ins Blut. Bei mir gibt es eine einfache Regel dazu: Alkohol gibt es an Bord erst, wenn das Boot sicher im Hafen festgemacht ist und am gleichen Tag nicht mehr auslaufen soll.

KVR und gute Seemannschaft

Die KVR gelten allgemein auf der hohen See uneingeschränkt. Für enge Fahrwasser und in Verkehrstrennungsgebieten gelten besondere weitere Regeln. Dazu kommen wir später noch. Erstmal die allgemeinen Regeln:

Ziemlich weit vorne in dem Gesetzestext wird auf die allgemeine Sorgfaltspflicht und die gute Seemannschaft hingewiesen. Diese sind absolut unverzichtbar. Die KVR sind also kein Ersatz für gesunden Menschenverstand. Im Wortlaut heißt es dort: “Diese Regeln befreien ein Fahrzeug, dessen Eigentümer, Kapitän oder Besatzung nicht von den Folgen, die durch unzureichende Einhaltung dieser Regeln oder unzureichende sonstige Vorsichtsmaßnahmen entstehen, welche allgemeine seemännische Praxis oder besondere Umstände des Falles erfordern.” (SR 6)

Und direkt danach kommt ein Hinweis, der oft als “Not kennt kein Gebot” gedeutet wird: “Bei der Auslegung und Befolgung dieser Regeln sind stets alle Gefahren der Schifffahrt und des Zusammenstoßes sowie alle besonderen Umstände einschließlich Behinderungen der betroffenen Fahrzeuge gebührend zu berücksichtigen, die zum Abwenden unmittelbarer Gefahr ein Abweichen von diesen Regeln erfordern.” (SR 5) Anders ausgedrückt: wenn du der Meinung bist, du müsstest von den Regeln abweichen, weil es sonst zur Kollision kommt, dann mach es.

Ganz allgemein sollen die Verkehrsteilnehmer “gehörig” Ausguck halten”, wie es heißt. Konkret steht in den KVR: “Es muss jederzeit durch Sehen und Hören sowie durch jedes andere verfügbare Mittel gehöriger Ausguck gehalten werden, der einen vollständigen Überblick über die Lage und die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes gibt.”( SR 24) Jederzeit, das bedeutet also z.B. auch dann, wenn das Boot vor Anker liegt.

Außerdem sollten die Verkehrsteilnehmer mit sicherer Geschwindigkeit fahren. Im Wortlaut heißt es dazu: “Jedes Fahrzeug muss jederzeit mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren, so dass es geeignete und wirksame Maßnahmen treffen kann, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, und innerhalb einer Entfernung zum Stehen gebracht werden kann, die den gegebenen Umständen und Bedingungen entspricht. (SR 11) Also vereinfacht ausgedrückt sollte man nicht schneller fahren, als für die aktuellen Bedingungen vernünftig wäre. Wir als Sportbootfahrer haben dabei natürlich den Vorteil, dass unsere Boote recht schnell zum Stehen gebracht werden können, im Gegensatz zu den großen Frachtern und Kreuzfahrtschiffen.

Im nächsten Abschnitt geht es erstmal darum, Kollisionsgefahr zu erkennen.

Lernkontrolle

Die Fragen, hinter denen ein Kürzel in Klammern steht, sind offizielle Prüfungsfragen.

Wo und unter welcher Bedingung gelten im Geltungsbereich der SeeSchStrO die KVR? (SR 60)

Die KVR gelten im gesamten Geltungsbereich der SeeSchStrO innerhalb und außerhalb der Fahrwasser, soweit die SeeSchStrO nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt (z. B. Vorfahrt, Grundsatz des Vorranges der spezielleren Rechtsvorschrift vor der allgemeineren).

Die Verordnung zu den KVR verbietet die Führung eines Fahrzeugs, wenn man infolge des Genusses alkoholischer Getränke in der sicheren Führung des Fahrzeugs behindert ist. Welchen örtlichen Geltungsbereich hat die vorgenannte Verordnung? (SR 2)

Die Verordnung gilt auf Seeschifffahrtsstraßen und für Schiffe, die die Bundesflagge führen, seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland (also weltweit), soweit nicht in den Hoheitsgewässern anderer Staaten abweichende Regelungen gelten.

Wer darf laut Verordnung zu den KVR ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Crew eine andere Tätigkeit des Brücken- oder Decksdienstes nicht ausüben (allgemein ohne Zahlen zu beantworten)? (SR 3)

Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung eines Fahrzeugs oder in der sicheren Ausübung einer anderen Tätigkeit des Brücken- oder Decksdienstes behindert ist.

Wer darf laut SeeSchStrO ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Crew eine andere Tätigkeit des Brücken- oder Decksdienstes nicht ausüben (allgemein ohne Zahlen zu beantworten)? (SR 83)

Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung eines Fahrzeugs oder in der sicheren Ausübung einer anderen Tätigkeit des Brücken- oder Decksdienstes behindert ist.

Welche Atem- bzw. Blutalkoholkonzentration darf laut Verordnung zu den KVR nicht erreicht werden, damit kein Verbot für ein Führen eines Fahrzeugs oder als Mitglied der Crew für ein Ausüben des Brückendienstes besteht? (SR 4)

0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

Welche Atem- bzw. Blutalkoholkonzentration darf laut SeeSchStrO nicht erreicht werden, damit kein Verbot für ein Führen eines Fahrzeugs oder als Mitglied der Crew für ein Ausüben des Brückendienstes besteht? (SR 84)

0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

Welche Grundregeln für das Verhalten im Verkehr verlangen die KVR, die ein Schiffsführer zu berücksichtigen hat, auch wenn keine konkrete Regel anwendbar ist? (SR 6)

Die KVR befreien nicht von den Folgen, die durch unzureichende Einhaltung der KVR oder unzureichende Vorsichtsmaßnahmen entstehen, d. h., allgemeine seemännische Praxis oder besondere Umstände des Falles können über die Mindestanforderungen der KVR hinausgehende Maßnahmen erfordern.

Die KVR regeln u. a. das Verhalten der Schiffsführungen bei Kollisionsgefahr. Was ist im Rahmen der Verantwortlichkeit bei der Auslegung und Befolgung der KVR zu berücksichtigen? (SR 5)

Bei der Auslegung und Befolgung der KVR sind stets alle Gefahren der Schifffahrt und des Zusammenstoßes sowie alle besonderen Umstände einschließlich Behinderungen der betroffenen Fahrzeuge gebührend zu berücksichtigen, die zum Abwenden unmittelbarer Gefahr ggf. auch ein Abweichen von diesen Regeln erfordern können (z. B. Abweichen von der Kurshaltepflicht, wenn der Ausweichpflichtige nicht angemessen handelt).

Was bestimmen die KVR über das Ausguckhalten? (SR 24)

Es muss jederzeit durch Sehen und Hören sowie durch jedes andere verfügbare Mittel gehöriger Ausguck gehalten werden, der einen vollständigen Überblick über die Lage und die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes gibt.

Was ist unter "sicherer Geschwindigkeit" zu verstehen? (SR 11)

Das Fahrzeug muss jederzeit innerhalb einer solchen Entfernung zum Stehen gebracht werden können, dass ein Zusammenstoß vermieden wird.